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VG Ansbach, 21.01.2010 - AN 14 K 09.01215 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Wohngeldanspruch; Berücksichtigung von - bereits vom notwendigen Lebensunterhalt umfassten - Aufwendungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 23.01.1990 - 8 C 58.89
Wohngeld - Ermittlung des Jahreseinkommens - Bewilligungszeitraum - Einkünfte - …
Auszug aus VG Ansbach, 21.01.2010 - AN 14 K 09.01215
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG sind bei der Ermittlung des Jahreseinkommens die Einnahmen zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind; maßgeblich ist somit die Sach- und Rechtslage bei Beginn des Bewilligungszeitraumes nach Antragstellung als dem Beurteilungszeitpunkt (BayVGH, Beschluss vom 4.10.2005 - 9 ZB 05.1654 - mit Hinweis auf BVerwGE 84, 278). - VGH Bayern, 04.10.2005 - 9 ZB 05.1654
Auszug aus VG Ansbach, 21.01.2010 - AN 14 K 09.01215
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG sind bei der Ermittlung des Jahreseinkommens die Einnahmen zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind; maßgeblich ist somit die Sach- und Rechtslage bei Beginn des Bewilligungszeitraumes nach Antragstellung als dem Beurteilungszeitpunkt (BayVGH, Beschluss vom 4.10.2005 - 9 ZB 05.1654 - mit Hinweis auf BVerwGE 84, 278). - VGH Bayern, 20.05.2003 - 9 C 03.1051
Auszug aus VG Ansbach, 21.01.2010 - AN 14 K 09.01215
Bei der Plausibilitätskontrolle - die Wohngeldbehörde macht sich hier ein Bild von den Einkommensverhältnissen des Antragstellers - können beispielsweise (nicht zurückzuzahlende) Zuwendungen Dritter als auch (zurückzuzahlende) Darlehen erklären, wovon der Lebensunterhalt bestritten wird, demgegenüber sind bei der Ermittlung des für die Höhe des Wohngeldes maßgeblichen Einkommens Zuwendungen als Teil des Einkommens zu berücksichtigen, unter bestimmten Voraussetzungen Darlehen dagegen nicht, weil sie dem Antragsteller nicht auf Dauer verbleiben (BayVGH, Beschluss vom 20.5.2003 - 9 C 03.1051 -).
- VG Arnsberg, 03.04.2020 - 5 K 2919/19 vgl. ebenso: VG Ansbach, Urteil vom 21. Oktober 2010 - AN 14 K 09.01215 - (juris) sowie schon das Urteil des erkennenden Gerichts vom 9. Mai 2017 - 5 K 1896/16 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 12 A 1328/17 - (jeweils juris).